Cloud-Software in der Arztpraxis: Was die Schweigepflicht erlaubt
Cloud-Software ist in vielen Praxen Alltag: E-Mail, Kalender, Dateispeicher, Buchhaltung. Sobald Patient:innendaten ins Spiel kommen, ändert sich die rechtliche Lage drastisch. Dieser Ratgeber erklärt, welche Cloud-Dienste mit ärztlicher Schweigepflicht und DSGVO vereinbar sind – und an welcher Stelle die meisten Praxen unwissentlich gegen das Gesetz verstoßen.
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Stichpunkte eintippen oder diktieren, Scribamed strukturiert den Text in Sekunden. Die Demo ist auf wenige Durchläufe pro Tag begrenzt.
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Diktieren oder Stichpunkte eintippen — Scribamed formuliert daraus einen vollständigen Brief. Berufsgruppe und Dokumententyp wählen, einen fiktiven Fall beschreiben (bitte keine echten Patientendaten). Namen, Geburtsdaten und Kontaktdaten werden vor dem Versand an die KI automatisch pseudonymisiert.
Möchten Sie einfach nur etwas diktieren? Wählen Sie als Dokumententyp — geordnete Stichpunkte ohne Briefkopf, direkt kopierbar.
Die zwei Regelwerke, die zusammenwirken
Cloud-Nutzung in der Praxis berührt zwei Regelwerke gleichzeitig: die DSGVO (insbesondere Art. 9, 28 und 32) und § 203 StGB (Schweigepflicht). Die DSGVO regelt Datenschutz, § 203 StGB stellt das Offenbaren von Berufsgeheimnissen unter Strafe. Beide müssen erfüllt sein.
Eine Software kann DSGVO-konform sein und trotzdem ein § 203-Problem auslösen – etwa wenn der Anbieter zwar einen AVV hat, aber Mitarbeitende theoretischen Zugriff auf Klartextdaten haben, ohne als Berufsgeheimnis-Gehilfen verpflichtet zu sein.
Microsoft 365 in der Praxis: ja, aber nur konfiguriert
Microsoft 365 lässt sich grundsätzlich datenschutzkonform betreiben – mit AVV, EU-Datenresidenz (EU Data Boundary) und richtig gesetzten Compliance-Optionen. Standard-Tenants ohne diese Konfiguration sind für Patient:innendaten kritisch.
Der Knackpunkt: § 203 StGB verlangt eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitarbeitenden des Anbieters. Microsoft bietet entsprechende Zusatzklauseln an, sie müssen aber aktiv vereinbart werden.
Google Workspace, Dropbox, iCloud: meist ungeeignet
Reine Consumer-Cloudspeicher (kostenlose Dropbox, iCloud, Google Drive Privatkonto) erfüllen weder AVV-Pflicht noch die § 203-Anforderungen und dürfen nicht für Patient:innendaten genutzt werden.
Geschäftliche Varianten (Google Workspace Business, Dropbox Business) bieten zwar AVV, lösen aber das Drittlandtransfer-Thema nur teilweise und enthalten standardmäßig keine § 203-konforme Verschwiegenheitserklärung.
E-Mail: das unterschätzte Risiko
Unverschlüsselte E-Mail mit Patient:innendaten an externe Empfänger ist in den meisten Aufsichtsbehörden-Handreichungen als unzulässig markiert. Lösungen: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (z. B. S/MIME), TLS-erzwungener Versand zwischen vertrauenswürdigen Partnern, oder verschlüsselte Patientenportale.
Cloud nutzen, ohne Schweigepflicht zu brechen
Scribamed verschlüsselt Inhalte Ende-zu-Ende. Selbst wir können Ihre Texte nicht im Klartext sehen – damit ist das § 203-Risiko technisch ausgeschlossen.
Kostenlos ausprobierenDie saubere technische Antwort: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Wenn der Anbieter die Inhalte technisch nicht im Klartext sehen kann, entfällt das § 203-Problem weitgehend – es gibt keinen „unbefugten Dritten“ mehr. Genau diesen Ansatz verfolgen moderne KI-Schreibassistenten wie Scribamed: Inhalte werden im Browser verschlüsselt, der Server sieht nur Chiffrate.
Mehr Hintergrund zu DSGVO-Anforderungen finden Sie unter /ratgeber/dsgvo-ki-in-der-medizin.
Praxis-Checkliste vor Cloud-Einsatz
AVV nach Art. 28 DSGVO vorhanden? Datenresidenz EU? § 203-konforme Verschwiegenheitserklärung des Anbieters? TOMs nach Art. 32 dokumentiert? Subunternehmer-Liste transparent? Im Zweifel: Datenschutzbeauftragten und – bei strafrechtlichen Fragen – Fachanwalt einbinden.
Häufige Fragen

„Ich verantworte die technische Sicherheit von Scribamed persönlich – Verschlüsselung, automatische Löschung und die sichere Anbindung der KI. Ihre Inhalte werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet."
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Konkrete Konfigurations- und Compliance-Fragen mit Datenschutzbeauftragtem und Fachanwalt klären.
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