Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Informationen zum AVV nach Art. 28 DSGVO für Scribamed-Kunden.

1. Wann ist ein AVV erforderlich?

Sobald Scribamed in Ihrer Praxis, Ihrem MVZ oder Ihrer Klinik personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, greift Art. 28 DSGVO. Zwischen Ihnen als verantwortlicher Stelle und Scribamed als Auftragsverarbeiter sollte dann ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geschlossen werden.

2. So handhaben wir den AVV

  • Individuell auf Anfrage: Für Kliniken, MVZ, Gemeinschaftspraxen und andere Organisationsszenarien stellen wir Ihnen einen auf Ihre Einrichtung zugeschnittenen AVV zur Verfügung.
  • Standard-Online-Abonnements: Für Einzelnutzer:innen mit Starter-, Pro- oder Team-Tarif ist kein separater AVV vorgesehen; die Nutzung erfolgt auf Grundlage der Datenschutzerklärung.
  • Technische Absicherung: Unabhängig vom Vertragsszenario verschlüsseln wir Inhalte Ende-zu-Ende in Ihrem Browser, hosten in der EU und löschen Eingaben nach spätestens 60 Minuten automatisch.

3. AVV anfragen

Senden Sie uns eine kurze E-Mail mit Ihrer Einrichtung, der voraussichtlichen Nutzerzahl und Ihren speziellen Anforderungen. Wir melden uns innerhalb eines Werktags mit einem individuellen Angebot inklusive AVV-Entwurf.

4. Hinweis

Der konkrete AVV-Vertragstext wird von uns individuell erstellt und vor Vertragsabschluss zur Prüfung übergeben. Diese Seite dient der Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Fragen? Schreiben Sie uns an input@idtank.de.